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Doppelte Sozialabgaben vermeiden durch die A1 Bescheinigung

Wenn Ihre Mitarbeiter ganz oder teilweise im europäischen Ausland arbeiten, sollten Sie eine A1-Bescheinung erstellen. Ohne A1-Bescheinigung werden bei Einsätzen im Ausland mit Beteiligung deutscher Mitarbeiter zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge des jeweiligen Landes fällig.

Was ist ein A1 Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweis, dass für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsschutz im Entsendestaat (also hier Deutschland) besteht.

Ohne A1-Bescheinigung werden bei Einsätzen im Ausland mit Beteiligung deutscher Mitarbeiter zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge des jeweiligen Landes fällig.

Wann wird eine A1 Bescheinigung benötigt?

Sobald ein Arbeitnehmer ins Ausland versendet wird. Das gilt für jeden Angestellten. Selbst wenn dieser vorübergehend in einer Niederlassung der Firma arbeitet. Jede Aktivität für die Firma im Ausland ist der Nachweis über die A1 nötig.
Auch kurze Einsätze sind betroffen, ein Stundenweiser Aufenthalt in EU ist eine Entsendung.

Für welches Land wird die A1 genutzt?

Das betrifft die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dazu die Länder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum wie Island, Lichtenstein, Norwegen oder die Schweiz.

Wie funktioniert das?

Der ausgefüllte Datensatz wird elektronischan die zuständige Stelle übermittelt. Das sind in der Regel die Krankenkasseder die DRV Bund. Der Empfänger prüft die Daten und sendet eine bestätigte A1 Rückmeldunginnerhalb einiger Tage an den Antragsteller zurück.
Damit die Dokumente im Ausland anerkannt werden, sollen die maschinellen A1-Bescheinigungen dann als PDF ausgedruckt dem Arbeitnehmer zur Mitnahme übergeben werden.
Seit 2019 ist die A1Bescheinigung verpflichtend elektronisch zu beantragen.

Ohne A1 unterwegs?

Die Kontrollen des Vorliegens der A1-Bescheinigung durch den Zoll werden nach einer Ankündigung der Krankenkassen in Zukunft erheblich zunehmen.
Kann der Arbeitnehmer keine A1 Bescheinigung vorweisen, kann dem Betroffenen Zutritt zu Firmen- oder Messegeländen verweigert oder die sofortige Forderung nach Sozialversicherungsbeiträgen nach dem jeweiligen Recht des Aufenthaltsstaates angeordnet werden.

Gesetzestexte dazu:

SGB IV: Viertes Sozialgesetzbuch; SGB VI: Sechstes Sozialgesetzbuch

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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