Erkrankt ein neu eingestellter Arbeitnehmer innerhalb der ersten 28 Tage nach Aufnahme der Arbeit, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Dieser Zeitraum wird „Wartefrist“ oder „Wartetage“ genannt. Die Frist beginnt nicht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern mit dem tatsächlichen Eintritt ins Unternehmen die Firma.
Die Kurzarbeit ist beim Arbeitsamt anzuzeigen. Das geht rückwirkend zum 1. März. Ab einem Umsatzausfall von mindestens 10% ist ein Kurzarbeitergeld möglich. Die Arbeitnehmer erhalten 60% ihrer Bezüge, wenn sie keine Kinder haben, 67% mit Kindern. Wir können Ihnen Tabellen zukommen lassen, in denen Sie die Brutto/Nettobeträge in € ablesen können.
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